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BRAO-Reform-Kurzinfo zum neuen Berufsrecht
Ab 01.08.2022 gültig: das neue Berufsrecht
Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe tritt am 01.08.2022 in Kraft.
Der Gesetzgeber hat unter der Überschrift BRAO-Reform die Berufsrechte der Rechtswälte, Patentanwälte und Steuerberater neugestaltet. Im Mittelpunkt stehen Änderungen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung sowie die Vereinheitlichung der Berufsrechte. Das kann Ihre berufliche Tätigkeit betreffen.
Neuerungen für Berufsausübungsgesellschaften
Die gemeinsame Berufsausübung darf als Berufsausübungsgesellschaft (BAG) erfolgen. Alle BAG sind zukünftig neben den einzelnen Berufsträgern die Adressaten des Berufsrechts. Bisher galt dies nur für bestimmte Rechtsformen. In der Folge besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Zulassung oder Anerkennung. Davon gibt es aber Ausnahmen. Mit der Zulassung oder Anerkennung ist die BAG Kammermitglied.
Für die gemeinsame Berufsausübung als BAG sind zukünftig alle Rechtformen zulässig. Neben den deutschen Rechtsformen sind europäische Rechtsformen und Rechtsformen der EU- sowie der EWR-Staaten erlaubt.
Die neuen Berufsrechte erweitern die Möglichkeit zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer interprofessionellen BAG auf alle freien Berufs nach §1 Abs.1 PartGG.
Wichtig: Die neue Versicherungspflicht
Die Berufsrechte schreiben allen BAG eine eigene Versicherungspflicht vor. Das gilt unabhängig von einer etwaigen Zulassung oder Anerkennung. Das kann sich auch auf Ihre Versicherungspflicht auswirken.
Mit den neuen Berufsrechten sind alle anwaltlichen und steuerberatenden BAG verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Sie ist für die Dauer der Betätigung der BAG aufrechtzuerhalten. Auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder Partnerschaften sind hierzu verpflichtet. Diese Versicherungspflicht tritt neben die Versicherungspflicht der Rechtsanwälte und Patenanwälte als natürliche Person. Gleiches gilt regelmäßig auch für Steuerberater als natürliche Person.
Der Umfang des geforderten Versicherungsschutzes ist abhängig vom Haftungsregime der jeweiligen Rechtsform einer BAG. Das Berufsrecht unterscheidet dafür bei BAG , ob:
-keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Person vorliegt, oder
-die Haftung der natürlichen Person eingeschänkt oder gar nicht gegeben ist.
Mit natürlichen Personen sind die Gesellschafter oder Partner gemeint.
Für die Versicherungssumme und Jahreshöchstleistung gelten teilweise neue Regelungen. Die Vorschriften zum Inhalt der Versicherung haben sich grundsätzlich nicht geändert. Wir stellen die in Zukunft erforderlichen Versicherungssummen und Jahreshöchstleistungen kurz dar. Die bestehende Versicherungspflicht für einzelne Berufsträger bleibt unverändert in Kraft.
Jetzt Absicherung prüfen und anpassen
Falls Sie beruflich allein tätig sind, müssen Sie nichts ändern.
Sind Sie beruflich gemeinschaftlich tätig, sollten Sie Ihren Versicherungsbedarf prüfen. Sprechen Sie hierzu bitte möglichst bald uns an. Wir unterstützen Sie gerne bei der Umstellung.
Übersicht der neuen Mindestversicherungssummen für Rechtsanwälte und Patenanwälte:
Versicherungsnehmer | Mindest- | Mindestversicherungssumme | Mindest- |
Einzelanwalt | 250.000 EUR | 1.000.000 EUR | vierfach |
BAG ohne Ausschluss oder Beschränkung der Gesellschafterhaftung wie z.B. GbR oder PartG | 500.00 EUR | 2.000.000 EUR | je Gesellschafter/Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, Minimum vierfach |
BAG mit Einschränkung oder Wegfall der Gesellschafterhaftung mehr als 10 Berufsträger | 2.500.000 EUR | 10.000.000 EUR | je Gesellschafter/Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, Minimum vierfach |
BAG mit Einschränkung oder Wegfall der Gesellschafterhaftung 10 oder weniger Berufsträger | 1.000.000 EUR | 4.000.000 EUR | je Gesellschafter/Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, Minimum vierfach |
Übersicht der neuen Mindestversicherungssummen für Steuerberater
Versicherungsnehmer | Mindest- versicherungs- summe | Mindestversicherungssumme bei Haftungsbeschränkung durch AGB §67a StBerG | Mindest- Jahreshöchstleistung |
Steuerberater (einzeln) | 250.000 EUR | 1.000.000 EUR | vierfach |
BAG ohne Ausschluss oder Beschränkung der Gesellschafterhaftung wie z.B. GbR oder PartG | 500.000 EUR | 2.000.000 EUR | je Gesellschafter/Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, Minimum vierfach |
BAG mit Einschränkung oder Wegfall der Gesellschafterhaftung | 1.000.000 EUR | 4.000.000 EUR | je Gesellschafter/Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, Minimum vierfach |