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Nachträgliche Sicherheitsleistung: Neue Herausforderungen für Betreiber von BImSchG-Anlagen
Berlin, Oktober 2025 – Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sehen sich zunehmend mit nachträglichen Anordnungen zur Erhöhung der Sicherheitsleistung konfrontiert. Hintergrund sind verschärfte Anforderungen der Behörden, die auf veränderte Marktbedingungen und gestiegene Umwelt- und Haftungsrisiken reagieren.
Was steckt hinter der Sicherheitsleistung?
Die rechtliche Grundlage für die Anordnung einer Sicherheitsleistung findet sich in § 17 Abs. 4a BImSchG. Demnach soll bei bestehenden Abfallentsorgungsanlagen eine Sicherheitsleistung angeordnet werden, um die Erfüllung der Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG sicherzustellen – insbesondere im Fall einer Betriebsstilllegung oder Insolvenz.
Die Sicherheitsleistung dient dazu, Rückbau-, Sanierungs- und Entsorgungskosten abzusichern, damit diese nicht auf die Allgemeinheit übergehen.
Warum jetzt eine Erhöhung?
In der Praxis kommt es vermehrt zu Erhöhungen bereits bestehender Sicherheitsleistungen, wenn:
- sich die Marktsituation ändert (z. B. Wertverfall von Abfällen),
- neue Umweltrisiken erkannt werden,
- die ursprüngliche Kalkulation nicht mehr ausreicht.
Die Behörden stützen sich dabei auf eine aktualisierte Bewertung der potenziellen Kosten für Rückbau und Nachsorge. Auch die Verwertbarkeit von Abfällen spielt eine Rolle: Nur zertifizierte Produkte dürfen bei der Berechnung außen vor bleiben.
Welche Formen der Sicherheitsleistung sind zulässig?
Die Behörden akzeptieren verschiedene Sicherungsformen, darunter:
- Selbstschuldnerische Bankbürgschaften (Standardlösung)
- Konzernbürgschaften (unter bestimmten Voraussetzungen)
- Verpfändung von Sparguthaben
- Sicherungsübereignung von Sachwerten
Entscheidend ist die Verwertbarkeit und Liquidität der Sicherheit im Schadensfall.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Für Betreiber bedeutet die Erhöhung der Sicherheitsleistung oft eine erhebliche finanzielle Belastung. Besonders betroffen sind mittelständische Unternehmen und kommunale Betriebe, die bereits mit steigenden Betriebskosten und regulatorischen Anforderungen kämpfen.
Unternehmen sollten sich daher frühzeitig vorbereiten:
- Prüfung bestehender Sicherheiten
- Dokumentation der Rückbau- und Entsorgungskosten
- Rechtsberatung bei nachträglichen Anordnungen
- Verhandlung mit Bürgschaftsgebern
Rechtsschutz und Verhältnismäßigkeit
Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist ein Ermessensakt der Behörde. Unternehmen haben das Recht, gegen unverhältnismäßige oder fehlerhafte Bescheide Widerspruch einzulegen oder zu klagen. Dabei sind insbesondere atypische Fallkonstellationen zu berücksichtigen – etwa wenn die Anlage keine umweltrelevanten Risiken birgt oder die Abfälle einen positiven Marktwert haben.
Fazit:
Die nachträgliche Anordnung und Erhöhung der Sicherheitsleistung nach dem BImSchG ist ein wirksames Instrument zur Absicherung von Umweltfolgen – stellt Unternehmen jedoch vor neue Herausforderungen. Eine proaktive Auseinandersetzung mit den rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen ist unerlässlich, um Risiken zu minimieren und handlungsfähig zu bleiben. Gerade für Sicherheitsleistungen die eine Berechnungsgrundlage von >20 Jahre haben droht eine Anpassung!
Was unsere Kunden über uns sagen
Die Kundenbewertungen wurden durch Vorliegen eines bestehenden Maklervertrages und persönlichen Gespräch auf Echtheit geprüft. Die Kundenbewertungen erfolgten freiwillig.

