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Information zum Hinweisgeberschutzgesetz
Im Dezember 2019 ist die EU-Direktive zum Schutz von Hinweisgebern in Kraft getreten, die die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, die darin enthaltenen Vorgaben – z.B. die Einrichtung von Hinweis-geberstellen und den Schutz von Hinweisgebern - in nationales Recht umzusetzen. Dazu hat der Bundesrat am 12. Mai dieses Jahres das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ als deutsche Umsetzung dieser EU-Whistleblower-Richtlinie verabschiedet.
Es wurde am 02.Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 02. Juli 2023 in Kraft.
Damit sollen Hinweisgeber (sogenannte „Whistleblower“) in ihrem beruflichen Umfeld besser geschützt werden, wenn sie Verstöße gegen das EU-Recht und auch gegen bestimmte Bereiche des deutschen Rechts wie z.B. Steuerbetrug, Geldwäsche oder gegen Vorgaben zum Umweltschutz oder zur Lebens-mittelsicherheit sowie Verbraucher- und Datenschutz in ihrem Unternehmen melden möchten.
Institutionelles Kernstück des Hinweisgeberschutzsystems sind die internen und externen Meldestellen, die hinweisgebenden Personen für eine Meldung von Verstößen zur Verfügung stehen.
Unternehmen, die mindestens 50 Mitarbeitende beschäftigen und damit unter das Hinweis-geberschutzgesetz fallen, müssen sich mit der neuen Rechtslage auseinandersetzen und u.a. interne Meldestellen einrichten. Zwar wird für Unternehmen, die zwischen 50 und 249 Arbeitnehmenden beschäftigen, noch eine "Schonfrist" hinsichtlich der Umsetzung bis zum 17. Dezember 2023 bestehen. Die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes ist aber komplex, sodass entsprechende Vorbereitungen rechtzeitig getroffen werden sollten. Unternehmen mit mindestens 250 Arbeitnehmenden müssen dagegen unverzüglich handeln, da für sie das Gesetz mit Inkrafttreten gelten wird.
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